Argumente für die Notwendigkeit einer konstitutiven Zustimmung des Bundestages zum Transall-Einsatz in Mali

01.02.2013
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Von Nadja Aschmoneit

  • Der Transall-Einsatz bedarf allein schon deswegen der Zustimmung des Parlamentes, weil er auf einer Resolution des Sicherheitsrats beruht.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist bei „Einsätze[n] bewaffneter Streitkräfte im Rahmen von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angesichts der fließenden Übergänge zwischen den verschiedenen Einsatzformen und der möglichen Reichweite des Selbstverteidigungsrechts eine Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen stets gegeben“. (BVerfG, AWACS-II-Entscheidung, Rn. 76)

„Ob die seinerzeit zur Entscheidung stehenden Einsätze [Anm: Überwachung des Embargos gegen Jugoslawien mit Seeraumüberwachungsflugzeugen und Schiffen, Durchsetzung des Flugverbots über Bosnien-Herzegowina mit AWACS-Flugzeugen, Aufbau der Verteilerorganisation für Hilfsgüter in einer befriedeten Region Somalias] als Zwangsmaßnahmen der Vereinten Nationen bei funktionaler Betrachtung wirklich kriegerischen Akten gleichzustellen sind,“ bedurfte nach Auffassung des BVerfG „keiner weiteren Erörterung, da sich der Senat nicht auf eine vergleichbare Argumentation gestützt hat.“ (BVerfG, AWACS-II-Entscheidung, Rn. 59).

  • Sollte die Bundesregierung die AWACS-Entscheidungen anders auslegen und dies daher nicht so sehen, bedürfte der Transall-Einsatz dennoch der konstitutiven Zustimmung, weil es sich auch so um eine Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen handelt.
  • Ob der Einsatz in die Anwendung von Waffengewalt durch die Bundeswehrsoldaten selbst münden kann, lässt sich nach dem bisherigen Informationsstand nur schwer sagen. Ein Anhaltspunkt dafür besteht nach Auffassung des BVerfG, wenn die Soldaten Waffen mit sich führen und ermächtigt sind, von ihnen Gebrauch zu machen, solange es sich nicht nur um eine Ermächtigung zur Selbstverteidigung handelt (AWACS-II-Entscheidung, Rn. 81). Für eine rechtliche Bewertung müsste zunächst geklärt werden, ob die Soldaten bewaffnet sind, was genau sie transportieren, wie lange und wo sie sich in Bamako aufhalten, wie hoch die Gefahr ist, dass sie dort bspw. von eingesickerten bewaffneten Gruppen angegriffen werden etc.
  • Aber selbst wenn es keine Anhaltspunkte dafür geben sollte, dass die Bundeswehrsoldaten selbst Waffengewalt anwenden könnten, dürfte es sich um einen bewaffneten Einsatz handeln, weil die Bundeswehr wesentlicher Teil eines internationalen Militäreinsatzes ist (vorausgesetzt sie transportiert Soldaten, Militärgüter oder sonstige für den Einsatz wesentliche Sachen).

Das BVerfG führt dazu aus: „Hat der Einsatz dagegen ein eigentliches militärisches Gepräge, weil es ihm etwa darum geht, ein Territorium oder bestimmte Objekte vor Angriffen zu schützen, und deuten die näheren Umstände auf eine unmittelbar bevorstehende Verwicklung in Kampfhandlungen hin, so liegt eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung auch dann vor, wenn die am Einsatz beteiligten Soldaten der Bundeswehr zwar selbst unbewaffnet sind, aber als wesentlicher Teil des den bewaffneten Einsatz durchführenden integrierten militärischen Systems handeln. Wer im Rahmen einer bewaffneten Auseinandersetzung etwa für den Waffeneinsatz bedeutsame Informationen liefert, eine die bewaffnete Operation unmittelbar leitende Aufklärung betreibt oder sogar im Rahmen seiner militärischen Funktion Befehle zum Waffeneinsatz geben kann, ist in bewaffnete Unternehmungen einbezogen, ohne dass er selbst Waffen tragen müsste .“ (AWACS-II-Entscheidung, Rn. 81)

 

Die Kampfhandlungen sind bereits in vollem Gange. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Transport von Soldaten und Ausrüstung einen unwesentlicheren Teil des Einsatzes darstellen sollte als die Lieferung von Informationen.

  • Schließlich lässt sich noch anführen, dass auch die Bundesregierung in der Vergangenheit davon ausging, dass Transporteinsätze für internationale Militärmissionen der konstitutiven Zustimmung des Bundestages bedürfen (Drs. 15/1168, S. 2, Drs. 15/1168, S. 3). Dabei ist insbesondere die Artemis-Mission hervorzuheben, da auch dort die Transportflüge außerhalb des Krisengebietes erfolgten.