Fromme Lügen

25.01.2012
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Der Chef des Bundesamtes für Verfassungsschutz Fromm behauptet, dass die Beobachtung der LINKEN und ihrer Abgeordneten nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erfolgen würde. Er lügt.

Das Bundesinnenministerium hat veranlasst, dass weite Teile meiner Akten geschwärzt oder sogar komplett entnommen wurden. Die Sperrerklärung für den Zeitraum 1992 bis fortlaufend umfasst zum Zeitpunkt ihrer Abgabe bei Gericht 114 Seiten. Auf diesen 114 Seiten werden rund 600 Blatt der Akte einzeln aufgelistet, die nicht zur Einsichtnahme vorgelegt werden.

Einige Beispiele:

Seite 19 - "Bei Blatt 3706 bis 3718 der Akte handelt es sich um eine dem BfV zur Verfügung gestellte Deckblattmeldung. Der darin enthaltene Bericht wurde durch eine bzw. mehrere nicht beim BfV geführte Quellen erstellt. Letztere ist/sind ebenso zu schützen wie Quellen des BfV."

Seite 20 - "Punkt 10 - Blatt 3723 bis 3724 - Der Kläger könnte von dem konkreten Rahmen der Informationserhebung sowie deren Zeitpunkt auf die Identität der Quelle(n) schließen. Eine Enttarnung der Quelle(n) würde jedoch den/die Informanten der Gefahr möglicher Repressalien aussetzen. Zugleich würde der damit einhergehende Bruch der gegebenen Vertraulichkeitszusage weitere nachrichtendienstliche Zugänge dieser und auch anderer Quellen gefährden und damit im Ergebnis die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes beeinträchtigen."

Seite 26 "Blatt 3772 bis 3773 der Akte: nicht vorgelegt - "... So könnte der Kläger - auf dessen Horizont es bei der Beurteilung ankommt - von den konkreten Umständen der Informationserhebung sowie dem Informationsgehalt auf die Identität der Quelle(n) schließen, die die Informationen beigebracht hat/haben. Diese würde(n) durch die Identifizierung möglicherweise gefährdet. Ferner stünde(n) sie dem BfV nicht mehr als Quelle zur Verfügung und auch die Gewinnung weiterer Quellen würde möglicherweise erschwert. Somit würden durch die Offenlegung sowohl nachrichtendienstlichen Zugänge gefährdet als auch Vertraulichkeitszusagen verletzt, die Informanten schützen sollen."

Ein letztes Beispiel: Seite 43 - "Punkt 45 - ... Schließlich würde eine Bekanntgabe des sich ebenfalls in dem Dokument befindlichen namentlichen Hinweises auf einen Mitarbeiter des Verfassungsschutzes diesen der Gefahr möglicher Repressalien aussetzen."

Kleine Zugabe: Ebenfalls wird an mehreren Stellen, zum Beispiel auf Seite 97 von 114, darauf hingewiesen: "Die Meldung enthält darüber hinaus zahlreiche, z. T. mit Anmerkungen versehene Namen Dritter. Durch deren Offenlegung würden sowohl schutzwürdige Belange dieser Personen, deren Persönlichkeitsrechte zu wahren sind, berührt als auch aus dem Kontext Rückschlüsse auf weitere Beobachtungsobjekte, die Arbeitsweise und den Erkenntnisstand des BfV ermöglicht."

Diese Zitate aus der Sperrerklärung sind eindeutig: Der Verfassungsschutz hat mir gegenüber mit Spitzeln und Quellen gearbeitet und benutzt selbst dafür den Begriff "nachrichtendienstlicher Zugänge".

> Persönliche Erklärung zur Mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln